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Häufig gestellte Fragen

 

Fragen zum Thema Praxisgebühr

 

Muss ich bei jedem Arztbesuch 10 € Praxisgebühr bezahlen?

Nein. Als gesetzlich Versicherte oder Versicherter bezahlen Sie eine Praxisgebühr von 10 € pro Quartal bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes, ganz gleich, ob es sich um einen Hausarzt, einen Facharzt oder einen Psychotherapeuten handelt. Wenn Sie dann mit einer Überweisung zu weiteren Ärzten gehen, brauchen Sie die Praxisgebühr nicht noch einmal zu zahlen. Auch wenn Sie sich im Krankenhaus ambulant behandeln lassen wollen, zahlen Sie die Praxisgebühr von 10 €. Es sei denn, Sie haben eine Überweisung. 
Beim Zahnarzt müssen Sie eine separate Praxisgebühr bezahlen, sofern es sich nicht um eine Vorsorgeuntersuchung handelt.

 

Wer ist von der Praxisgebühr befreit?

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit und damit auch von den Praxisgebühren. Wenn Sie chronisch krank sind, bezahlen Sie die normale Praxisgebühr. Auf Ihre besondere Situation wird jedoch durch eine geringere Belastungsobergrenze Rücksicht genommen: Sie müssen jährlich nicht zwei Prozent, sondern maximal ein Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen leisten. Alle anderen gesetzlich Versicherten, auch wenn sie chronisch erkrankt sind, bezahlen eine Praxisgebühr von 10 € pro Quartal.
Keine Praxisgebühren fallen an bei der Schwangerenvorsorge und gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen und -maßnahmen. 

 

Für welche Untersuchungen habe ich keine Praxisgebühr zu zahlen?

Von der Praxisgebühr ausgenommen sind die jährlichen Kontrollbesuche beim Zahnarzt, sämtliche Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen.

 

Muss ich die Praxisgebühr auch dann zahlen, wenn ich nur meinen Arzt anrufe?

Ja, Die Praxisgebühr wird fällig, sobald Sie eine ärztliche Leistung eines Haus- oder eines Facharztes in Anspruch nehmen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich in der Praxis anrufen und mit dem Arzt sprechen, sich ein Rezept ausstellen oder Blut abnehmen lassen.

 

Erhalte ich die 10 € vom Arzt zurück, wenn ich eine Überweisung nachreiche?

Nicht in jedem Fall. Sie haben keinen Anspruch auf die Rückzahlung der 10 € bei nachträglicher Vorlage einer Überweisung. Wenn Sie aber vor Zahlung der 10 € der Arzthelferin mitteilen, dass sie die Überweisung noch heute nachreichen, kommt es häufig zur Rückzahlung des Geldes.

 

Muss ich bei Inanspruchnahme des Notfalldienstes auch die Praxisgebühr zahlen?

Erfolgt die Erstinanspruchnahme im Bereitschafts-/ Notfalldienst, muss die Praxisgebühr gezahlt werden. Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit ist eine nachträgliche Zahlung möglich. 
Wurde vor einer Behandlung im Bereitschafts-/ Notfalldienst bereits ein anderer Arzt in Anspruch genommen, muss die Praxisgebühr im Bereitschafts-/ Notfalldienst erneut gezahlt werden. Damit gilt die gleiche Regelung wie auch für den normalen Praxisbesuch: Jeweils der Erstkontakt im Quartal kostet 10 € Praxisgebühr. Das gilt auch für die so genannten planbaren Notfälle. Bei der ersten Inanspruchnahme eines Bereitschafts-/ Notfalldienstes muss die Praxisgebühr bezahlt werden.

 

Was passiert, wenn eine Behandlung über das Quartal hinaus geht?

Zieht sich die Behandlung derselben Krankheit über mehrere Kalendervierteljahre hin, sieht der Gesetzgeber eine erneute Zahlung der Praxisgebühr vor. 
Dies gilt auch bei Überweisungen, wenn Sie keinen Termin beim weiterbehandelnden Arzt im laufenden Quartal erhalten.

 

» Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch

  

» Versicherung beantragen

 

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